Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker hat auf Antrag der Apothekerkammer des Saarlandes auf dem diesjährigen Deutschen Apothekertag 2024 den Gesetzgeber aufgefordert, die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Pharmazeutisch-Technische Assistent:innen (PTA) während der Ausbildung eine Ausbildungsvergütung erhalten.

Dazu Manfred Saar, Präsident der Apothekerkammer des Saarlandes: „Die PTA sind als Arbeitskräfte in der öffentlichen Apotheke unersetzlich. Der eklatante Mangel an PTA in der Apotheke zeigt aber, dass nicht nur die Attraktivität des Berufes selber, sondern bereits die Attraktivität der Ausbildung zur PTA deutlich nachgelassen hat. Dies insbesondere auch dadurch, dass die angehenden PTA während der Ausbildung im Gegensatz zu vielen anderen Ausbildungsberufen im Gesundheitswesen keine Vergütung erhalten. Wenn aber der PTA-Beruf eine Zukunft haben soll, muss bereits die Ausbildung deutliche Anreize setzen. Dies ist nur möglich, wenn während der Ausbildung der angehenden PTA eine Ausbildungsvergütung gezahlt wird.“

Der Gesetzgeber ist aufgerufen, analog zu den für die sonstigen Gesundheitsfachberufe getroffenen Regelungen zur Ausbildungsvergütung im Krankenhausfinanzierungsgesetz (KFG) eine rechtliche Grundlage für eine Ausbildungsvergütung für PTA zu schaffen. Im Einzelnen:

  1. Betrieblich-schulische Auszubildende in kommunalen Krankenhäusern und Unikliniken

ver.di und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) haben bereits am 30. Oktober 2018 vereinbart, dass u. a. auch Auszubildende zur Medizinisch-Technischen Assistenz (MTA) in den Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes einbezogen werden sollen. Das Gleiche hat ver.di auch mit der Tarifgemeinschaft der Länder für die Universitätskliniken im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder vereinbart. Somit erhalten betrieblich-schulische Auszubildende in kommunalen Krankenhäusern und Unikliniken seit dem 1. Januar 2019 eine Ausbildungsvergütung und weitere Leistungen entsprechend den Auszubildenden in der Pflege.

  1. Gesetzlicher Ausbildungsvergütungsanspruch

Durch das MTA-Reformgesetz (MTBG), das seit dem 1. Januar 2023 gilt, erhalten MTA, seit dem 1. Januar 2023 als Medizinsche*r Technolog*in bezeichnet, eine Ausbildungsvergütung, wobei die Höhe zwischen Arbeitgeber*innen schwanken kann. Macht man die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung, richtet sich das Gehalt nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes. Einrichtungen, welche sich nicht nach Tarif richten, legen dagegen eigene Gehälter fest.

Konkurrenzsituation PTA – MTA

Auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) ist zu lesen:

„Zur zukunftsgerechten Weiterentwicklung der Berufe in der medizinischen Technologie tragen insbesondere der verbindlich vorgesehene Ausbildungsvertrag mit angemessener Ausbildungsvergütung und das Verbot, für die zukünftige Ausbildung Schulgeld zu erheben, bei.“1

Saar abschließend: „Mit vorgenanntem Zitat bringt auch das BMG zum Ausdruck, wie wichtig eine angemessene Ausbildungsvergütung für die zukunftsgerechte Weiterentwicklung eines Berufes ist.

Damit dies auch für PTA möglich ist, ist eine entsprechende Ausbildungsvergütung unbedingt vorzusehen.“

1https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/gesundheitswesen/gesundheitsberufe/berufe-in-der-medizinischen-technologie

 

gez.
Manfred Saar
(Präsident)